§AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Art und Umfang der Leistung

  1. Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk, herausgegeben vom Bundesinnungsverband, in ihrer jeweils gültigen Fassung, nachfolgend kurz BIV-Richtlinien genannt. Sie liegen im Hauptsitz aus und werden auf Anforderung gern zugestellt.
  2. Die begrifflichen Bestimmungen der von uns zu erbringenden Leistungsarten sind in den BIV- Richtlinien geregelt. Tätigkeiten, die nicht fachspezifisch zur Arbeit gehören, können nicht erbracht werden.
  3. Der Auftraggeber ist für die Erreichbarkeit der zu reinigenden Objekte verantwortlich. Ebenso müssen ausreichende Arbeitsflächen (vor Fenstern, Wänden usw.) vorhanden sein.
  4. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser sowie den dafür benötigten Strom zur Verfügung.
  5. Der Auftraggeber stellt geeignete abschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals zur Verfügung.
  6. Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.
  7. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Möglichkeiten zur Entsorgung der verbrauchten Materialien, sowie des Müllaufkommens in ausreichendem Maße -unentgeltlich- zur Verfügung.
  8. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Reinigungs- und Pflegevorschriften des jeweiligen Herstellers der zu reinigenden Objekte (insbesondere Bodenbeläge) kostenlos vor Auftragsbeginn zur Verfügung.
  9. Bei Verlust von Maschinen, Geräten, Materialien sowie von Wertgegenständen im Kundenobjekt haftet der Auftraggeber.
  10. Der Auftragnehmer haftet für Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht worden sind. Er ist diesbezüglich in ausreichendem Maße gegen entstandene Schäden versichert. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich, nach jeweiliger Erfüllung der erbrachten Leistungen, spätestens jedoch am nächsten Werktag, schriftlich gemeldet worden sind, entfällt die Haftung für den Auftragnehmer.
  11. Die Ausführung der Leistungen erfolgt zum jeweils vereinbarten Termin. Eine Begründete Änderung des Termins ist dem Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Werktage im Voraus, anzuzeigen. Eine Terminverschiebung aufgrund von Witterungsbedingungen, z.B. in der Glas- und Außenreinigung, ist nur in Extremfällen (Frost, Hagel) möglich.

§2 Auftragserteilung

  1. Die Auftragserteilung seitens des Auftraggebers hat in einem zeitlich vertretbaren Rahmen schriftlich, unter Angabe der Angebotsnummer sowie rechtverbindlich unterschrieben zu erfolgen.
  2. Bei der schriftlichen Auftragserteilung müssen die eingetragene Firmenanschrift und eine eventuell abweichende Rechnungsanschrift, sowie die Vor- und Zunamen des anfordernden Auftraggebers oder Geschäftsführers enthalten sein.
  3. Nachfolgende Änderungen bezüglich des Angebotsinhaltes bei der Auftragserteilung können erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erbracht werden.

§3 Änderung der Leistung

  1. Jede Erweiterung des Leistungsumfangs über das Leistungsverzeichnis und das zugrunde gelegte Aufmass hinaus ist gesondert zu vergüten. Das gilt auch für den Mehraufwand, der durch nicht vorhersehbare Umstände notwendig wird.
  2. Ebenfalls besonders vergütungspflichtig sind Entsorgungs- und Reinigungsleistungen, die über das vereinbarte Maß hinausgehen, auch wenn Dritte dieses im Objekt des Auftraggebers verursacht haben.
  3. Die Herabsetzung der vereinbarten Reinigungshäufigkeit zieht automatisch eine Erhöhung des Einzelpreises nach sich.

§4 Auftragserfüllung

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens jedoch am darauf folgenden Werktag, eventuell vorhandene Mängel dem Auftragnehmer meldet.
  2. Reinigungsergebnisse sind abhängig von der beauftragten Leistungsart und Leistungsintensität, vom Alter bzw. Verschleißzustand der zu reinigenden Sache, von unsachgemäßer Vorbehandlung, von ganz oder teilweise irreversiblen Verfleckungen, Verfärbungen, Verformungen. Die durch diese Umstände erfolgten Beanstandungen können nicht anerkannt werden.
  3. Ermöglicht der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht die Erbringung der im Vertrag aufgeführten Leistungen in vereinbartem Umfang und vereinbarter Häufigkeit (z.B. durch Ablehnung der Leistung zum vereinbarten Termin), so ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen, mindestens jedoch den dadurch entstanden finanziellen Aufwand. Verzichtet der Auftragnehmer auf Rechnungslegung dieser Leistungen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entstanden Mehraufwand bei der Folgereinigung zu vergüten.

§5 Aufmaß und Preis bei Auftragserteilung

  1. Den zu fordernden Preisen liegen vertragsgemäß erbrachte Leistungen zugrunde, die je nach Art, Menge und Häufigkeit ausgewiesen sind.
  2. Der Flächenermittlung liegen die BIV-Richtlinien zugrunde. Die Flächenaufstellung ist für beide Seiten rechtsverbindlich. Bei Beanstandung sind die Flächen gemeinsam neu aufzunehmen. Die Änderungen sind ab dem festgestellten Zeitpunkt wirksam.
  3. Ändern sich nach Erteilung des Auftrages der Lohntarifvertrag und/oder der Rahmentarifvertrag des Gebäudereiniger- Handwerks und/oder die gesetzlichen Sozialleistungen (lohngebundene Kosten) für die vereinbarten Dienstleistungen, so verändern sich die Preise in gleichem Verhältnis ab Datum des Inkrafttretens automatisch.

§6 Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zum jeweiligen Monatsende eine Rechnung über die zu erbringenden Leistungen aus. Ausnahmen bilden Einzelreinigungsleistungen, die nach Abschluss sofort in Rechnung gestellt werden können. Der Preisvereinbarung liegen der jeweils gültige Lohntarifvertrag und der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger- Handwerk zugrunde.
  2. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erstellung der Rechnung fällig.
  3. Bei verspäteter Zahlung können ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen sowie Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat nur ein einstufiges Mahnverfahren.

§7 Auftragsdauer und Kündigung

  1. Wird die beauftragte Leistung in einem geregelten Turnus erbracht, gilt eine Laufzeit von einem Jahr ab Datum der Beauftragung als vereinbart.
  2. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Auftrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Auftrages schriftlich gekündigt wird. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Eingangsdatum beim Auftragnehmer.
  3. Hilfsweise gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn der Auftraggeber das Leistungsobjekt (Gebäude, Räume, sonstige Flächen) aufgibt.
  4. Die vom Auftraggeber angestrebte Kündigung hat per Einschreibe-Brief zu erfolgen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Auftraggeber mit einer Leistungszahlung im Zahlungsverzug ist.

§8 Schadenersatzforderungen

  1. Wird ein Auftrag vor Ablauf der vereinbarten Leistung gekündigt, steht dem Auftragnehmer ein pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von 30 der Auftragssumme zu. Eines besonderen Nachweises der Schadensersatzforderungen bedarf es nicht.

§9 Gerichtsstand für beide Parteien ist Wolfenbüttel